Hauskeller III
Gruppe Ethik-21 / EVE-STIFTUNG

 

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hMEDIZINISCHE ETHIK IM 21. JAHRHUNDERT - ZUR ANTHROPOTECHNIK DER MENSCHLICHKEIT

"Exogene Einflussnahme auf werdendes menschliches Leben" 

Beitrag zum III. Ethik-Symposium: 03. bis 05. Mai 2002 · Seebad Kühlungsborn

Abstract:

Voraussehbare Behinderung als Verantwortungsproblem ©

PD Dr. phil. Michael Hauskeller · Grundlagenfragen der Ethik · Philosophisches Seminar der TU Darmstadt · Schloss · D-64283 Darmstadt

  1. Können Ärzte moralisch verantwortlich gemacht werden für eine Behinderung, die sie nicht verursacht haben?

  2. Sind Eltern verantwortlich für die Lebensbedingungen ihres behinderten Kindes, wenn sie sich zuvor dagegen entschieden haben, ihr noch nicht geborenes Kind auf eventuelle Krankheiten und Behinderungen untersuchen zu lassen, oder wenn sie, wissend um seine zu erwartende Behinderung, sich gegen eine Abtreibung entschieden haben?

  3. Welche Verantwortung tragen Forscher und wir als Gesellschaft, die solche Forschungen finanziert, für die Entwicklung von pränatalen Untersuchungsmethoden, die eine Behinderung voraussehbar machen?

Seit wir über geeignete Mittel zur vorgeburtlichen Diagnostik (PND und PID) verfügen, können viele Krankheiten und Behinderungen vorausgesehen werden. Dadurch sind bestimmte Lebensumstände, mit denen man sich zuvor als Fügung des Schicksals abfinden musste, mit einem Mal vermeidbar geworden. Denn die Abtreibung eines Fetus, bei dem eine genetische Abnormität diagnostiziert wurde, die wahrscheinlich oder sicher eine Behinderung zur Folge hat, wird von vielen heute nicht mehr als moralisch verwerflich angesehen. Dabei gilt, dass je schwerer die zu erwartende Behinderung ist, desto eher glaubt man, den späten Abbruch der Schwangerschaft verantworten zu können.

Tatsächlich ist die Anwendung der entsprechenden diagnostischen Verfahren inzwischen so selbstverständlich geworden und mit der ständig verfügbaren Möglichkeit ihrer Vermeidung auch die Angst, mit einer Behinderung und mit Behinderten leben zu müssen, so gewachsen, dass sich für die Beteiligten nun nicht mehr allein die Frage nach der Verantwortbarkeit eines Schwangerschaftsabbruchs stellt, sondern daneben auch die Frage nach der Verantwortbarkeit der Ablehnung eines solchen Abbruchs und der Fortführung der Schwangerschaft.

Ärzte, die nicht genügend auf die Möglichkeit der Früherkennung einer Behinderung oder die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs hingewiesen haben, werden von erbosten Eltern verklagt, weil diese ihnen die Schuld dafür geben, dass sie nun mit einem behinderten Kind leben müssen. Aber auch die Eltern selbst erleben sich als verantwortlich und werden von anderen verantwortlich gemacht für die Behinderung ihres Kindes, wenn sie auf die Feststellung eines genetischen Defekts bewusst verzichtet oder nach Feststellung desselben sich gegen einen Schwangerschaftsabbruch entschieden haben. 

Ob diese Zuweisung von Verantwortung gerechtfertigt ist, hängt von unserem Verständnis von Verantwortlichkeit ab. Zu klären ist, worin genau in diesem Fall die Verantwortung bestehen könnte und wieweit sie reicht; ferner, inwieweit man überhaupt für etwas verantwortlich gemacht werden kann, das man nicht positiv verursacht hat, sondern lediglich nicht verhindert hat. Hierzu ist es nötig, den Begriff der Verantwortung auch philosophisch näher zu bestimmen. Dies geschieht durch eine Abgrenzung des Verantwortungsbegriffs vom Begriff der Schuld einerseits und dem Begriff der Verpflichtung andererseits.

Im Anschluss wird dann die Frage nach der Verantwortlichkeit von Ärzten und Eltern in der beschriebenen Situation wieder aufgegriffen und erweitert um die Frage nach der Verantwortlichkeit der Gesellschaft für die Entwicklung von Techniken, durch die eine genetische Behinderung überhaupt erst zum Gegenstand von Verantwortung werden kann.

Üblicherweise wird Verantwortung als in mehrfacher Hinsicht begrenzt gedacht. Dafür gibt es von der Sache her keinen guten Grund. Vom Standpunkt einer reinen Pflicht- oder Gesinnungsethik sind wir nur für unsere eigenen Handlungen verantwortlich, nicht aber für das, was in Folge unseres Handelns geschieht. Auch der Utilitarismus ist eine Gesinnungsethik insofern, als er ein Verfahren darstellt, mit Hilfe dessen sich im Prinzip in jeder Situation die richtige Handlung ermitteln lässt, sodass die Folgen als zwingendes Resultat der ethischen Berechnung moralisch unvermeidbar erscheinen und darum nicht mehr in die Verantwortung des Handelnden fallen. Die vermeintliche Rationalität des Verfahrens befreit so von der Last der Verantwortung. Das gleiche Ziel hat die Begrenzung der Verantwortung auf die Folgen des positiven Handelns unter Ausklammerung aller Folgen des Nicht-Handelns oder Unterlassens. Wenn wir aber in erster Linie verantwortlich sind für das, was geschieht, kann die negative Verantwortung nicht bestritten werden, auch wenn das, was uns zugerechnet wird, damit ins Unabsehbare wächst, die Gefahr der Pflichten-Kollision steigt und es kaum mehr möglich ist, das Richtige zu tun. Erst dann aber sind wir gezwungen, unsere Entscheidungen als die unseren zu verantworten. Verantwortlich, so wird auch gesagt, sind wir für ein Geschehen nur dann, wenn wir a) es selbst (negativ oder positiv) verursacht haben und b) anders hätten handeln können oder wenigstens willentlich so gehandelt haben, wie wir es taten. Beide Voraussetzungen sind aber nicht zwingend und entsprechen nur teilweise dem lebensweltlichen Verständnis von Verantwortung. Auch für nicht-freie Handlungen und deren Folgen können wir verantwortlich sein, das heißt auch für diejenigen Folgen, die wir weder beabsichtigt noch vorausgesehen haben, und selbst für solche, die wir gar nicht hätten voraussehen können. Auch in dieser Hinsicht ist die Verantwortung ihrem Wesen nach unbegrenzt. Nicht einmal die Kausalität ist eine notwendige Voraussetzung für Verantwortung. Auch für das, was andere tun, können wir die Verantwortung übernehmen und uns entsprechend verpflichtet wissen, ohne dass dies von der Sache her unangemessen wäre. Letztlich ist Verantwortung keine Frage der Freiheit oder der Handlungskontrolle, sondern der Fähigkeit und Bereitschaft, auf die Verletzlichkeit anderer zu antworten. Durch die Begegnung mit der Wirklichkeit des anderen sehen wir uns in die Verantwortung gerufen, derart, dass wir unser Handeln, insofern es in die Interessen anderer eingreift, als etwas begreifen lernen, was einer Rechtfertigung vor dem anderen bedarf. Verantwortung wäre dann der Verzicht auf das Nicht-zu-Rechtfertigende. 

 

 

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