hMEDIZINISCHE
ETHIK IM 21. JAHRHUNDERT - ZUR ANTHROPOTECHNIK DER MENSCHLICHKEIT
"Exogene
Einflussnahme auf werdendes menschliches Leben"
Beitrag
zum III. Ethik-Symposium: 03. bis 05. Mai 2002
· Seebad Kühlungsborn
Abstract:
Voraussehbare
Behinderung als Verantwortungsproblem
©
PD Dr. phil.
Michael Hauskeller ·
Grundlagenfragen
der Ethik ·
Philosophisches Seminar der TU Darmstadt ·
Schloss ·
D-64283
Darmstadt
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Können
Ärzte moralisch verantwortlich gemacht werden für eine Behinderung, die
sie nicht verursacht haben?
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Sind
Eltern verantwortlich für die Lebensbedingungen ihres behinderten Kindes,
wenn sie sich zuvor dagegen entschieden haben, ihr noch nicht geborenes Kind
auf eventuelle Krankheiten und Behinderungen untersuchen zu lassen, oder
wenn sie, wissend um seine zu erwartende Behinderung, sich gegen eine
Abtreibung entschieden haben?
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Welche
Verantwortung tragen Forscher und wir als Gesellschaft, die solche
Forschungen finanziert, für die Entwicklung von pränatalen
Untersuchungsmethoden, die eine Behinderung voraussehbar machen?
Seit
wir über geeignete Mittel zur vorgeburtlichen Diagnostik (PND und PID) verfügen,
können viele Krankheiten und Behinderungen vorausgesehen werden. Dadurch sind
bestimmte Lebensumstände, mit denen man sich zuvor als Fügung des Schicksals
abfinden musste, mit einem Mal vermeidbar geworden. Denn die Abtreibung eines
Fetus, bei dem eine genetische Abnormität diagnostiziert wurde, die
wahrscheinlich oder sicher eine Behinderung zur Folge hat, wird von vielen heute
nicht mehr als moralisch verwerflich angesehen. Dabei gilt, dass je schwerer die
zu erwartende Behinderung ist, desto eher glaubt man, den späten Abbruch der
Schwangerschaft verantworten zu können.
Tatsächlich
ist die Anwendung der entsprechenden diagnostischen Verfahren inzwischen so
selbstverständlich geworden und mit der ständig verfügbaren Möglichkeit
ihrer Vermeidung auch die Angst, mit einer Behinderung und mit Behinderten leben
zu müssen, so gewachsen, dass sich für die Beteiligten nun nicht mehr allein
die Frage nach der Verantwortbarkeit eines Schwangerschaftsabbruchs stellt,
sondern daneben auch die Frage nach der Verantwortbarkeit der Ablehnung
eines solchen Abbruchs und der Fortführung
der Schwangerschaft.
Ärzte,
die nicht genügend auf die Möglichkeit der Früherkennung einer Behinderung
oder die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs hingewiesen haben, werden von
erbosten Eltern verklagt, weil diese ihnen die Schuld dafür geben, dass sie nun
mit einem behinderten Kind leben müssen. Aber auch die Eltern selbst erleben
sich als verantwortlich und werden von anderen verantwortlich gemacht für die
Behinderung ihres Kindes, wenn sie auf die Feststellung eines genetischen
Defekts bewusst verzichtet oder nach Feststellung desselben sich gegen einen
Schwangerschaftsabbruch entschieden haben.
Ob
diese Zuweisung von Verantwortung gerechtfertigt ist, hängt von unserem Verständnis
von Verantwortlichkeit ab. Zu klären ist, worin genau in diesem Fall die
Verantwortung bestehen könnte und wieweit sie reicht; ferner, inwieweit man überhaupt
für etwas verantwortlich gemacht werden kann, das man nicht positiv verursacht
hat, sondern lediglich nicht verhindert hat. Hierzu ist es nötig, den Begriff
der Verantwortung auch philosophisch näher zu bestimmen. Dies geschieht durch
eine Abgrenzung des Verantwortungsbegriffs vom Begriff der Schuld einerseits und
dem Begriff der Verpflichtung andererseits.
Im
Anschluss wird dann die Frage nach der Verantwortlichkeit von Ärzten und Eltern
in der beschriebenen Situation wieder aufgegriffen und erweitert um die Frage
nach der Verantwortlichkeit der Gesellschaft für die Entwicklung von Techniken,
durch die eine genetische Behinderung überhaupt erst zum Gegenstand von
Verantwortung werden kann.
Üblicherweise
wird Verantwortung als in mehrfacher Hinsicht begrenzt gedacht. Dafür gibt es
von der Sache her keinen guten Grund. Vom Standpunkt einer reinen Pflicht- oder
Gesinnungsethik sind wir nur für unsere eigenen Handlungen verantwortlich,
nicht aber für das, was in Folge unseres Handelns geschieht. Auch der
Utilitarismus ist eine Gesinnungsethik insofern, als er ein Verfahren darstellt,
mit Hilfe dessen sich im Prinzip in jeder Situation die richtige Handlung
ermitteln lässt, sodass die Folgen als zwingendes Resultat der ethischen
Berechnung moralisch unvermeidbar erscheinen und darum nicht mehr in die
Verantwortung des Handelnden fallen. Die vermeintliche Rationalität des
Verfahrens befreit so von der Last der Verantwortung. Das gleiche Ziel hat die
Begrenzung der Verantwortung auf die Folgen des positiven Handelns unter
Ausklammerung aller Folgen des Nicht-Handelns oder Unterlassens. Wenn wir aber
in erster Linie verantwortlich sind für das, was geschieht, kann die negative
Verantwortung nicht bestritten werden, auch wenn das, was uns zugerechnet wird,
damit ins Unabsehbare wächst, die Gefahr der Pflichten-Kollision steigt und es
kaum mehr möglich ist, das Richtige
zu tun. Erst dann aber sind wir gezwungen, unsere Entscheidungen als die unseren
zu verantworten. Verantwortlich, so wird auch gesagt, sind wir für ein
Geschehen nur dann, wenn wir a) es selbst (negativ oder positiv) verursacht
haben und b) anders hätten handeln können oder wenigstens willentlich so
gehandelt haben, wie wir es taten. Beide Voraussetzungen sind aber nicht
zwingend und entsprechen nur teilweise dem lebensweltlichen Verständnis von
Verantwortung. Auch für nicht-freie Handlungen und deren Folgen können wir
verantwortlich sein, das heißt auch für diejenigen Folgen, die wir weder
beabsichtigt noch vorausgesehen haben, und selbst für solche, die wir gar nicht
hätten voraussehen können. Auch in dieser Hinsicht ist die Verantwortung ihrem
Wesen nach unbegrenzt. Nicht einmal die Kausalität ist eine notwendige
Voraussetzung für Verantwortung. Auch für das, was andere tun, können wir die
Verantwortung übernehmen und uns entsprechend verpflichtet wissen, ohne dass
dies von der Sache her unangemessen wäre. Letztlich ist Verantwortung keine
Frage der Freiheit oder der Handlungskontrolle, sondern der Fähigkeit und
Bereitschaft, auf die Verletzlichkeit anderer zu antworten. Durch die Begegnung
mit der Wirklichkeit des anderen sehen wir uns in die Verantwortung gerufen,
derart, dass wir unser Handeln, insofern es in die Interessen anderer eingreift,
als etwas begreifen lernen, was einer Rechtfertigung vor dem anderen bedarf.
Verantwortung wäre dann der Verzicht auf das Nicht-zu-Rechtfertigende.